Letzte Änderung: 25.05.2019

IV - Invalidenversicherung

Durch Schicksalsschläge infolge Krankheit oder Unfall kann die Erwerbsfähigkeit nachhaltig geschwächt werden oder überhaupt nicht mehr möglich sein. Dieses Risiko deckt die Invalidenversicherung ab.

Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG: SR 831.20) bezweckt das Gesetz

Der Kreis der Versicherten deckt sich mit dem der AHV.

Es gilt die Formel „Eingliederung vor Rente“. Invalidenrenten werden nur dann ausgerichtet, wenn die Wiedereingliederung im selben Beruf oder generell im Arbeitsmarkt dauernd nicht mehr möglich ist. Im Jahr 2017 wurden bei insgesamt rund 400‘000 IV-Leistungsbezügern beinahe 220‘000 Renten ausgerichtet, was etwa 4% der Personen im erwerbsfähigen Alter entspricht.

Die Rente wird nach dem Invaliditätsgrad in vier Abstufungen ausgerichtet:

Der Grad der Erwerbsfähigkeit wird durch die IV-Stelle festgelegt. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitszustandes auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV muss dabei unterschieden werden von der Arbeitsunfähigkeit, die durch den Arzt festgelegt wird und sich auf den bisherigen Beruf und den bisherigen Aufgabenbereich bezieht.

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/iv.html