Letzte Änderung: 22.09.2019

Checkliste Steuerplanung für Arbeitnehmer

(für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht an der Quelle besteuert werden)

 

Steuern fallen bei vielen Vorgängen an und belasten die Steuerpflichtigen zum Teil erheblich. Durch geeignete Massnahmen lässt sich die Steuerbelastung oft reduzieren, vermeiden oder eventuell aufschieben. Hier finden Sie die wichtigsten Gesichtspunkte die von Privatpersonen zu beachten sind.

 

Wohnsitz

Die Besteuerung des Einkommens, insbesondere auch des Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, erfolgt grundsätzlich am Wohnsitz. Wird im Verlauf eines Kalenderjahres der Wohnsitz innerhalb der Schweiz verlegt, ist in der Regel der Wohnsitz am Ende des Kalenderjahrs für die Besteuerung des Einkommens für das gesamte Steuerjahr massgeblich. Ebenfalls am Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers knüpft in der Regel eine allfällige Schenkungs- und Erbschaftssteuer an.

 

 

Wichtige Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip sind der Liegenschaftsbesitz und selbständige Erwerbstätigkeit, die jeweils ein Spezialsteuerdomizil begründen

  

 

Marginaler Steuersatz

Der marginale Steuersatz gibt an, zu welchem Steuersatz der letzte Franken des steuerbaren Einkommens besteuert wird. Typischerweise ist der marginale Steuersatz auch identisch mit dem höchsten Steuersatz zu welchem das Einkommen besteuert wird.

 

Hinweis: Die Steuerbelastung auf den z.B. letzten CHF 5‘000 lässt sich am besten so ermitteln, indem man zwei Steuerberechnungen vornimmt und dabei das steuerbare Einkommen bei der  zweiten Berechnung  um den Betrag von z.B. CHF 5‘000 reduziert. Die  Differenz der sich ergebenen Steuerbeträge zeigt auf, welche Steuern auf das um CHF 5‘000 reduzierte Einkommen entfallen. Dividiert man diesen Differenzbetrag durch den Betrag von CHF 5‘000, so erhält man die marginale Belastung dieses obersten Einkommens als Prozentzahl. Je höher der marginale Steuersatz, desto effizienter ist jede Steuereinsparung.

 

Erwerbseinkommen

Ein Lohnausweisempfänger hat wenig Spielraum für steuerliche Optimierungen. Es kann aber z.B. im Hinblick auf eine geplante Anstellung  sinnvoll sein zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die Salärnebenleistungen optimal  für die Arbeitnehmer ausgestaltet hat.

 

Vermögenserträge

Vermögenserträge in Form von Zinsen und Dividenden sind grundsätzlich steuerbare Einkünfte. Demgegenüber sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen steuerbefreit.

 

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Eine sehr aktive Vermögensverwaltung, eventuell  sogar  unter Verwendung von Fremdkapital (z.B. Lombardkredite), kann unter Umständen als „gewerbsmässig“ im Sinne des Einkommenssteuerrechts qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass auch Kapitalgewinne steuerbar sind und Sozialabgaben (AHV etc.) geschuldet sind.

 

Hinweis: Das  Kreisschreiben Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 definiert näher, wann die Kriterien von Gewerbsmässigkeit vorliegen und welche Bedingungen vorliegen müssen, damit eine Gewerbsmässigkeit auf jeden Fall ausgeschlossen werden kann.

 

Selbstbewohnte Liegenschaft

Liegenschaftsunterhaltskosten, nicht jedoch wertvermehrende Aufwendungen oder andere spezielle Ausgaben, sind steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Der Abzug kann in den meisten Kantonen wahlweise aufgrund einer Pauschale oder auf der Basis der effektiven Kosten geltend gemacht werden.   

Falls das Eigenheim nach Auszug der Kinder nicht mehr voll benutzt wird:

 

Säule 3a

 

Pensionskasseneinkauf

Falls eine Einkaufsmöglichkeit besteht:

Hinweis: s. Berechnungstools von Easypension, mit dem sich die steuerlich bedingte Rendite auf einem Pensionskasseneinkauf berechnen lässt (in Vorbereitung).

 

BVG-Altersleistungen

Die Altersleistungen eines Steuerpflichtigen aus der beruflichen Vorsorge bestehen in einem Rentenanspruch (für sich und allenfalls Angehörige) oder aber in einem Anspruch auf eine Kapitalauszahlung. Auch eine Kombination von Rente und Kapital ist möglich.

 

BVG-Kapitalbezug

Ein Kapitalbezug wird am Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert. Die Besteuerung zwischen den Kantonen bzw. Gemeinden variiert erheblich.   

Hinweis: Eine Wohnsitzverlegung muss eine tatsächliche, bleibende Veränderung des Lebensmittelpunktes mit sich bringen. Eine nur zeitweise Verlegung des Wohnsitzes könnte als Steuerumgehung angesehen werden und die Besteuerungskompetenz verbliebe beim bisherigen Wohnsitz.

 

Grundstückgewinne

S. separate Checkliste Grundstückgewinnsteuer (in Vorbereitung)

 

Finanzierung von Steueroptimierungsmassnahmen

Oft unterbleiben steuerlich sinnvolle Massnahmen infolge mangelnder Liquidität.

 

Komplexe Verhältnisse

Bei komplexen Verhältnissen (wie Ruhestands- oder Nachfolgeplanung sowie Liegenschaftstransaktionen) oder bei hohem Einkommen oder Vermögen empfiehlt es sich in der Regel, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beratungskosten in solchen Verhältnissen stehen praktisch immer in einem günstigen Verhältnis zu den möglichen Steuerersparnissen bzw. zu den Risiken, die ohne professionelle Beratung drohen.

 

 

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