Letzte Änderung: 01.06.2019

Checkliste Säule 3a

 

Unter der "Säule 3a" ist das steuerlich begünstigte Vorsorgesparen zu verstehen (Gesetzliche Grundlage SR 831.461.3, "BVV3"). Für viele Steuerpflichtige sind Einzahlungen in die Säule 3a in der Regel wirtschaftlich und steuerlich vorteilhaft.

 

Worin bestehen die steuerlichen Vorteile?

Die Einzahlungen in die Säule 3a sind im zulässigen Ausmass vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die Erträge, die auf Säule 3a-Konten erzielt werden, sind zudem nicht einkommenssteuerpflichtig. Auch ist das Vermögen auf Säule 3a Konten nicht vermögenssteuerpflichtig. Kapitalzahlungen aus der Säule 3a werden beim Vorsorgenehmer separat zu einem privilegierten Satz besteuert. Dieser Steuersatz ist oftmals wesentlich tiefer, als der Einkommenssteuersatz zum Zeitpunkt bei welchem ein steuerwirksamer Abzug erfolgt, was Einzahlungen in die Säule 3a besonders attraktiv macht.

 

Wer ist zu dieser Sparform berechtigt?

Zum Abzug berechtigt sind im Wesentlichen Erwerbstätige, längstens aber bis 5 Jahre nach Erreichung des AHV-Pensionsalter (Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende, Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz, Stellensuchende mit Taggeldern der Arbeitslosenversicherung). Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen oder-männer oder Frühpensionierte ) können steuerlich  keine Einzahlungen in die Säule 3a geltend machen.

 

Wieviel kann eingezahlt werden?

Vorsorgenehmer, welche einer BVG-Vorsorgeeinrichtung angehören (betriebliche Vorsorge, die sogenannte 2. Säule) können aktuell maximal CHF 6'826 pro Jahr (2019) einzahlen ("kleine Säule 3a"). Vorsorgenehmer ohne 2. Säule können bis 20% ihres Erwerbseinkommens, maximal jedoch aktuell CHF 34'128 pro Jahr (2019) einzahlen("grosse Säule 3a").

 

Welche Sparformen gibt es bei der Säule 3a?

Es gibt die Möglichkeit über eine Bank-Stiftung zu sparen oder aber über eine Versicherungsgesellschaft.

Banklösung: Es bestehen im Wesentlichen zwei Optionen. Entweder wird ein Säule 3a-Konto eingerichtet, das entsprechend den aktuellen Zinsbedingungen der Vorsorgeeinrichtung verzinst wird oder es wird ein fondsgebundenes "Wertschriftensparen" eingerichtet, bei welchem sich das Vermögen in der Säule 3a  entsprechend den getätigten Anlagen entwickelt, d.h. das Vorsorgevermögen ist massgeblich von den Entwicklungen an den Kapitalmärkten abhängig, in welchen die Vorsorgeeinrichtung investiert ist.

Versicherungslösung: Eine Vorsorgepolice kombiniert das Sparen mit einem Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität. Grundsätzlich gibt es zwei Typen: Entweder wird ein gewisses Alterskapital versichert, wobei je nach Verlauf der Versicherung mit einer Überschussbeteiligung gerechnet werden kann, oder aber es wird eine fondgebundene Vorsorgepolice abgeschlossen (sog. Wertschriftensparen), bei welchem im Erlebensfall kein im Voraus bestimmtes Alterskapital ausbezahlt wird. Der zur Auszahlung gelangende Betrag hängt einzig von der Entwicklung des Wertschriftenfonds ab.

 

Banksparen oder Versicherungssparen?

Die Frage, welche Art des Sparens vorzuziehen ist, hängt wesentlich von den Versicherungsbedürfnissen ab. Sind diese ausgewiesen, kann eine Versicherungslösung die Risiken abdecken oder ergänzend zu anderen Versicherungen wirken. Der jährliche Zahlungszwang kann ein Vorteil wie ein Nachteil sein. Beim Versicherungssparen führt ein Rückkauf zu einem Rückkaufverlust, was die Flexibilität einschränkt.

Hinweis: Vorsorgeeinrichtungen vergleichen, hinsichtlich Performance und Gebühren.

 

Wann kann ich das Geld normalerweise beziehen?

Grundsätzlich wird das angesparte Kapital bei Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters fällig. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch auch vorsehen, dass die Altersleistungen frühestens 5 Jahre vor dem AHV-Rentenalter ausgerichtet werden darf oder um 5 Jahre aufgeschoben werden kann, wenn die Arbeitstätigkeit nachweislich fortgesetzt wird. Damit kann der früheste Bezug bei einer Frau mit Alter 59 erfolgen und bei einem Mann mit Alter 60. Der späteste Bezug muss im Alter 69 im Fall von Frauen und im Alter 70 im Fall von Männern erfolgen.

Ein Bezug innerhalb dieses Alterskorridors gilt als ordentlicher Bezug. Ein ausserordentlicher Bezug ist nur möglich wenn einer der Umstände nach BVV3 Art. 3 Abs. 2 und Abs.3 vorliegt (s. nachstehend).

 

Welche ausserordentlichen Bezugsformen gibt es?

Die Verordnung BVV3 regelt den ausserordentlichen Bezug im Art. 3 Abs. 2 und 3. Folgende Fälle sind v.a. von praktischer Bedeutung:Bezug für den Einkauf in die 2. Säule (ob diese Option aus Sicht der Steueroptimierung ratsam ist, sollte im Einzelfall abgeklärt werden)

 

 

Ein Bezug kann, ausser bei Wegzug ins Ausland, nur alle fünf Jahre erfolgen. 

 

Was geschieht mit dem angesparten Geld im Todesfall des Vorsorgenehmers?

Im Todesfall gelangt das angesparte Vermögen direkt an die Begünstigten, d.h. dieses Vermögen wird nicht Teil der Erbschaft. Der Vorsorgenehmer kann selbst bestimmen, wer in seinem Todesfall begünstigt werden soll.

Sofern keine bestimmte Wahl getroffen wurde, folgt die Begünstigtenordnung der Kaskade nach BVV3 Art. 2 Abs. 1 lit. b:

 

Mehr als ein Konto einrichten?

Bei einem ordentlichen Bezug muss jeweils das ganze Kapital bezogen werden. Bestehen mehrere Säule 3a-Konten, können diese sukzessive aufgelöst werden. Dies hat zudem den Vorteil, dass durch eine Aufteilung auf mehrere Steuerjahre die Steuerprogression gebrochen werden kann, was zu einer gewissen Steuerersparnis führt. Zudem ist der Einlegerschutz pro Bank im Fall eines Bankenkonkurs auf CHF 100'000 limitiert. Eine Aufteilung grösserer Vorsorgeguthaben auf mehr als ein Institut macht daher auch aus dieser Sicht Sinn. Schliesslich kann mit mehr als einem Konto auch die Anlagestrategie und das Anlagerisiko weiter diversifiziert werden.

 

Rekapitulation der wichtigsten Fragestellungen